Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Februar 2015

Moll bauökologische Produkte GmbH,
Rheintalstraße 35-43 – 68723 Schwetzingen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Ergänzungen oder der Ausschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Garantie- und Zusicherungserklärungen unserer Mitarbeiter oder sonstiger Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung und gelten nur für das jeweilige Geschäft, für das sie vereinbart wurden.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers sind in jedem Fall unverbindlich, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn sie uns mit der Bestellung, in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden und wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir die Lieferung an den Käufer/Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftrags bzw. der Bestellung oder durch Ausführung des Auftrags bzw. der Bestellung durch uns zustande. Der Käufer/Besteller ist grundsätzlich 14 Tage an seinen Auftrag bzw. seine Bestellung gebunden.

(3) Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung, Schreib- und Rechenfehler berechtigen oder verpflichten weder den Käufer/Besteller noch uns. Der Vertrag kommt nur zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diesen Fehler zustande gekommen wäre.

(4) An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung durch uns weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.

§ 3 Lieferung

(1) Mehr- oder Minderlieferungen durch uns sind in handelsüblichem Umfang gestattet.

(2) Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer/Besteller unzumutbar.

(3) Von uns angegebene Lieferzeiten oder Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich.

(4) Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine und Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer/Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.

(5) Sämtliche Lieferungen erfolgen, sofern nicht etwas anderes im Einzelfall vereinbart ist, EXW unser Lager gemäß INCOTERMS 2010. Die Lieferfristen und -termine sind somit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder dem Käufer/Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(6) Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögert sich die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten von uns eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer/Besteller mitteilen.

(7) Im Falle des Lieferverzugs kann der Käufer/Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neben der Lieferung Ersatz eines ihm durch die Verzögerung etwa nachweislich entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch ist, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, beschränkt auf 0,5 % des Lieferwertes der betreffenden Lieferung pro Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes der betreffenden Lieferung. Das Recht des Käufers/Bestellers nach Ablauf einer angemessenen von ihm schriftlich gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe der Regelung in § 8 geltend zu machen, bleibt unberührt.

(8) Nimmt der Käufer/Besteller die bestellte Ware nicht rechtzeitig ab, so stellen wir diese – unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte – in Rechnung und lagern diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Bestellers ein. Versicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers/Bestellers besorgt. Im Falle der Lagerung auf dem eigenen Werksgelände sind wir berechtigt für jede Woche der Lagerung eine Pauschale in Höhe von EUR 1,50 pro Palette geltend zu machen; den Parteien bleibt der Nachweis höherer odergeringerer Kosten vorbehalten.

§ 4 Versand auf Wunsch des Käufers/Bestellers, Paletten und Verpackung

(1) Sofern die Ware auf Wunsch des Käufers/Bestellers versandt wird, erfolgt dies auf Gefahr des Käufers/Bestellers. Bei Transport mit unseren eigenen oder von uns gemieteten Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer/Besteller über, sobald die Ware zwecks Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen wird. Falls der Transport ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Käufer/Besteller über.

(2) Der Käufer/Besteller hat den Verlust oder eine äußerlich erkennbare Beschädigung des Gutes bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen und uns hiervon eine Kopie zuzuleiten. Sonstige Beschädigungen sind spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung vom Käufer/Besteller gegenüber dem Frachtführer in Textform (per Post, Telefax oder E-Mail) anzuzeigen und uns hiervon eine Kopie zu überlassen.

(3) Wird die Ware mit Pfandpaletten oder EURO Paletten angeliefert, sind diese sofort bei Anlieferung an den Spediteur zurückzugeben. Erfolgt keine Rückgabe, ist der Spediteur berechtigt die Paletten dem Käufer zu berechnen.

(4) Verpackungen werden während der üblichen Betriebszeiten an unserem Werk zurückgenommen. Die Verpackungen sind restentleert, frei von Fremdstoffen und produktfremden Verunreinigungen sowie nach Verpackungsart sortiert zurückzugeben. Im Falle der Nichterfüllung der vorgenannten Pflichten sind wir berechtigt, hieraus entstehende Mehrkosten für Reinigung und Sortierung dem Käufer/Besteller in Rechnung zu stellen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen können jederzeit geändert werden.

(2) Maßgebend sind deshalb grundsätzlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und Energiepreisänderungen oder Veränderungen der Transportkosten eintreten, sofern die Lieferung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Kostenerhöhungen werden dem Käufer/Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

(4) Unsere Preise verstehen sich ab Lager Schwetzingen ausschließlich Verpackung, Transport und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie sonstigen Steuern, Gebühren, sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zöllen.

(5) Der Kaufpreis ist nach Lieferung am Tag des Rechnungseingangs sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese ausdrücklich auf unserer Auftragsbestätigung bestätigt werden. Skonti werden nur in dem auf der Rechnung ausgedruckten Umfange gewährt.

(6) Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme eines Wechsels oder Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen auf jeden Fall zu Lasten des Käufers und sind vorab in bar zu entrichten.

(7) Geht der Rechnungsbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist bei uns ein, sind wir berechtigt jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen zu verlangen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.

(8) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt, von einem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(9) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers/Bestellers eintritt oder erkennbar wird, welche geeignet ist die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers/Bestellers gegenüber uns zu gefährden. Erfolgt nachdem wir eine angemessene Frist gesetzt haben nach Wahl des Käufers/Bestellers weder Zahlung Zug-um-Zug noch Sicherheitsleistung, so können wir nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und für zukünftige Lieferungen Vorkasse verlangen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (nachfolgend "Vorbehaltsware") bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.

(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer/Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer übereignet und überträgt dieses Miteigentum bereits jetzt an uns und wir nehmen diese Übereignung und Übertragung hiermit an. Der Käufer verwahrt die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache für uns.

(3) Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Käufers/Bestellers verbunden, untrennbar vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Der Käufer/Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Wird die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer/Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

(4) Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (nachfolgend "neue Sache") bzw. die uns zustehenden bzw. nach § 6 (2) und (3) zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die gemäß § 6 (6) abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst gem. § 6 (1).

(5) Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der § 6 (6) und (7) auf uns übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

(6) Die Forderungen des Käufers/Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache inklusive aller Nebenrechte werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Käufer/Besteller die Vorbehaltsware bzw. neue Sache zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neue Sache ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gem. § 6 (2) und (3) oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Ist der Käufer/Besteller Werkunternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon und verwendet der Kunde Vorbehaltsware oder neue Sachen zur Ausführung seiner Werkleistungen und kann er wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag eine Sicherheit nach den §§ 648 BGB oder 648a BGB von dem Kunden verlangen, so tritt der Käufer/Besteller seine Vergütungsansprüche gegen den Kunden mit den genannten Sicherungsrechten in der Höhe seiner Zahlungsverpflichtung für die Vorbehaltsware an uns ab.

(7) Nimmt der Käufer/Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bzw. neuen Sachen in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache entspricht. § 6 (6) Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(8) Der Käufer/Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung solange nicht einzuziehen, solange nicht die Voraussetzungen des § 6 (9) vorliegen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte ist dem Käufer/Besteller nicht gestattet.

(9) Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache gem. § 6 (5) und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. § 6 (8) bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers/Bestellers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers/Bestellers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Käufer/Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

(10) Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen des Vertragsgegenstandes und/oder der abgetretenen Forderung oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich des Vertragsgegenstandes erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden, damit wir hiergegen vorgehen können, insbesondere Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer/Besteller für den uns entstanden Ausfall.

(11) Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware bzw. neue Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(12) Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Käufers/Bestellers erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.

(13) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers/Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge

(1) Wir gewährleisten, dass unsere Waren der bei Vertragsschluss geltenden Spezifikation entsprechen und frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Eine weitergehende Gewährleistung übernehmen wir nicht, insbesondere hat sich der Käufer/Besteller davon zu versichern, dass die Ware für den von ihm vorgesehenen Zweck geeignet ist.

(2) Abweichungen in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen, Festigkeit und Wasseraufnahme, die durch die zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und die Art ihrer Verarbeitung verursacht werden, sind keine Mängel.

(3) Der Käufer/Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Er ist verpflichtet, hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(4) Bei Lieferung mangelhafter Ware und ordnungsgemäßer Rüge gemäß § 7 (3) hat der Käufer/Besteller uns zunächst Gelegenheit zu geben, die Ware nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern ("Nacherfüllung"). Der Käufer ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz nach Maßgabe von § 8 zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, dem Käufer unzumutbar ist, von uns unberechtigt verweigert wird oder nicht innerhalb einer vom Käufer/Besteller schriftlich gesetzten angemessenen Frist erfolgt. Im Falle lediglich unerheblicher Mängel ist der Rücktritt ausgeschlossen.

(5) Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Verarbeitungshinweise nicht befolgt, Änderungen an Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt und Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistung soweit der Mangel hierauf beruht.

(6) Macht der Käufer/Besteller Ansprüche wegen eines Mangels eines von uns gelieferten fremden Erzeugnisses geltend und wird der Lieferant des fremden Erzeugnisses nicht als unser Erfüllungsgehilfe tätig, so sind die Mängelansprüche des Käufers/Bestellers zunächst auf die Abtretung unserer Mängelansprüche gegen den Dritten beschränkt, sofern wir die Ware nur als Fremderzeugnis an den Käufer/Besteller weitergereicht haben. Kann der Käufer/Besteller seine Mängelansprüche gegen den Dritten nicht erfolgreich außergerichtlich geltend machen, so bleibt unsere Mängelhaftung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts subsidiär bestehen.

(7) Sämtliche Ansprüche des Käufers/Bestellers mit Ausnahme etwaiger Ansprüche nach § 8 verjähren nach 12 Monaten beginnend mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit die Ware üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat oder wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährungsfrist eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 Bürgerliches Gesetzbuch bleiben ebenfalls unberührt.

§ 8 Haftung

(1) Wir haften für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(2) Wir haften ferner im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung.

(3) Wir haften zudem bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer/Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(4) Wir haften weiterhin in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(6) Der Käufer/Besteller wird uns, sofern er uns nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer/Besteller hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma.

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Schwetzingen vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers/Bestellers zu erheben. Diese Regelung gilt auch für Ansprüche aus Wechseln, Schecks oder Urkunden.

(3) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer/Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, nach Treu und Glauben Verhandlungen zu führen, mit dem Ziel, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt im Falle von Regelungslücken entsprechend.